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Kein Kündigungsschutz Private SMS mit Firmen-Handy - Rauswurf rechtens

Die Versendung privater Kurzmitteilungen mit dem Firmenhandy und falsch abgerechnete Telefonkosten berechtigen zur fristlosen Kündigung. Details von Matthias Kroll*

Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegen einen Mitarbeiter, der bewusst Telefonkosten in Höhe von mindestens 123,12 Euro falsch abgerechnet hat, ist wirksam. In dem Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Als dem Kläger erstmals ein Diensthandy übergeben wurde, wies ihn der Vorgesetzte darauf hin, dass Privatgespräche zwar erlaubt seien, dies aber nicht übertrieben werden solle. Nach etlichen Jahren galt bei dem Beklagten eine neue Dienstvereinbarung. Danach ist bei Handys die Einrichtung von Mailboxen nicht gestattet.

Die Nutzung von anderen Diensten, ausgenommen SMS, ist ebenfalls nicht erlaubt. SMS dürfen nur in notwendigen Einzelfällen verschickt werden und eine private Nutzung der Handys ist nur "in dringenden Fällen" gestattet. Es fand eine interne Dienstbesprechung statt, an der der Kläger auch teilnahm. Auf die neue Dienstvereinbarung wurde hingewiesen.

447 SMS für 75,99 Euro

Erstmals für den Monat Januar erhielt der Kläger zusätzlich das Deckblatt der Rechnung für die verursachten Handykosten. Aus diesem war ersichtlich, dass für diesen Monat 447 SMS zum Nettopreis von 75,99 Euro zu vergüten waren. Darüber hinaus waren 4 MMS zu einem Nettopreis von 1,31 Euro aufgeführt. Ein Einzelnachweis über die SMS-Verbindungen erhielt der Kläger nie.

Der Kläger fragte die Sekretärin, wie die Gebühren zu berechnen seien, da nunmehr auch SMS-Gespräche aufgeführt seien. Die Sekretärin verwies ihn auf den Hinweis auf dem Informationsblatt, wonach diese Übersicht keine Zahlungsaufforderung sei, sondern ausschließlich der Information diene. Er solle wie immer abrechnen. Daraufhin übergab der Kläger seine Abrechnung.

In dem Kästchen "Summe der privaten Gesprächs- und SMS-Kosten" hatte der Kläger 2,79 Euro eingetragen. Der Kläger erkundigte sich einen Tag später auch bei einem Vorgesetzten wegen des zusätzlich übergebenen Informationsblattes. Dieser entgegnete, dass auch die privaten SMS abzurechnen seien.

1.400 private SMS versandt

Im weiteren Verlauf wurde sodann anlässlich der Überprüfungen der Abrechnung des Diensthandys festgestellt, dass der Kläger in den Monaten September bis Februar des folgenden Jahres rund 1.400 private SMS versandt hatte, die Kosten von mehr als 220 Euro verursacht hatten, er jedoch insgesamt in diesen Monaten nur rund 12,50 Euro für private Zwecke angegeben hatte.

Daraufhin zur Rede gestellt, behauptete der Kläger fälschlicherweise, dass die SMS dienstlich verursacht gewesen seien. Telefonkosten in Höhe von mindestens 123,12 Euro konnten ihm jedoch sodann als privat veranlasst nachgewiesen werden. Hierauf wurde dem Kläger außerordentlich gekündigt, hilfsweise ordentlich, wogegen er vor Gericht zog - jedoch ohne Erfolg, Sowohl das Arbeitsgericht Neuruppin in erster Instanz als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Kündigungsschutzklage ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein erwiesener Spesenbetrug einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 BGB bilden. Der Arbeitnehmer habe die angefallenen Spesen grundsätzlich korrekt abzurechnen. Unkorrektheiten berechtigen regelmäßig zu einer fristlosen Kündigung, und dies gelte auch dann, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handele.

Durch umfangreiche und nicht abgerechnete Privatgespräche verletze der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten und die Vermögensinteressen des Arbeitgebers erheblich, was ebenfalls Grund für eine außerordentliche Kündigung sein könne.

Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers ist zerstört

Der Rechtsprechung des BAG sei hier zu folgen, wobei hier offenbleiben könne, ob auch schon eine falsche Abrechnung durch den Arbeitnehmer mit einem geringfügigen Betrag eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Das Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers sei hier schon deswegen endgültig zerstört, weil der Kläger in hohem Maße das dienstlich gestellte Handy privat genutzt habe, er spätestens ab Übergabe der Telefonrechnung für Januar einschließlich des Deckblattes aber annähernd genau wusste, welche Kosten er hierdurch verursachte.

Trotz dieser Kenntnis habe der Kläger wiederholt versucht, das Ausmaß der privat veranlassten Kosten unter Hinweis auf angebliche dienstliche Interessen zu seinen Gunsten zu verschleiern oder kleinzurechnen. Er habe auch nur einen Bruchteil der Kosten abgerechnet. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Matthias W. Kroll, LL.M., ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Master of Insurance Law und leitet einen VdAA-Fachausschuss. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte, Hamburg, Tel.: 040 238569-0, E-Mail: kroll(at)nkr-hamburg(dot)de, Internet: www.nkr-hamburg.de

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