Wir können den Wind nicht ändern,
aber die Segel anders setzen.

Aristoteles

OLG Köln 28.04.2009, 9 U 114/08: Manager-Rechtsschutz kann sowohl für Beirats- als auch für Aufsichtsratstätigkeiten gelten

Gemäß §§ 157, 133 BGB sind neben dem Wortlaut die Begleitumstände und die Interessenlage der Parteien in die Auslegung eines individuellen Versicherungsvertrags einzubeziehen. Danach können die Erwähnung der Vorschriften des AktG sowie die geschäftliche Ausrichtung eines Versicherungsnehmers auf Beteiligungskapital für mittelständische Firmen für einen Manager-Rechtsschutz sowohl für Beirats- als auch für Aufsichtsratstätigkeiten sprechen.

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