Wir können den Wind nicht ändern,
aber die Segel anders setzen.

Aristoteles

Rechtsschutzversicherte haben die Wahl

Bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) konnte es nämlich passieren, dass einem Rechtsschutzversicherten im Falle eines benötigten Rechtsbeistandes ein Anwalt oder ein Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherung zur Rechtsvertretung zugewiesen wurde. Seit der Entscheidung C 442/12 des EuGH ist dies nun anders und Rechtsschutzversicherte haben nun freie Anwaltswahl.

Im konkreten Fall verklagte ein niederländischer Mitarbeiter seinen Arbeitgeber wegen einer ungerechtfertigten Kündigung auf Schadensersatz. Er wählte sich für seine Rechtsvertretung vor Gericht einen Rechtsanwalt aus und bat seine Rechtsschutzversicherung um Kostentragung.

Die Rechtsschutzversicherung verweigerte ihm die Kostentragung und bot ihm im Gegenzug an, ihn von einem Mitarbeiter der Versicherung vor Gericht vertreten zu lassen. Bei dem Mitarbeiter handelte es sich aber nicht um einen ausgebildeten Rechtsanwalt, so dass der Rechtsschutzversicherte eine Vertretung durch diesen Mitarbeiter ablehnte.

Eine Einschränkung der freien Anwaltswahl durch die Rechtsschutzversicherung ist nun seit der EuGH-Entscheidung nicht mehr möglich und ein Rechtsschutzversicherter kann frei wählen, welchen Beistand er für sein Verfahren wählt.

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