Wir können den Wind nicht ändern,
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Aristoteles

BGH, Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 48/09 - Umfang der Schönheitsreparaturen

Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat sich in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2010 mit der Frage befasst, ob der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkett-Versiegelung Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) sind. Dies hat der BGH verneint und die Vertragsklausel, die dem Mieter die vorgenannten Maßnahmen als Schönheitsreparaturen auferlegen sollte, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam erachtet. Dies führte in der Folge jedoch nicht nur zur Teilunwirksamkeit der Klausel über den Umfang der Schönheitsreparaturen, sondern wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel und damit der Abwälzung Schönheitsreparaturenpflicht auf den Mieter.

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