Wir können den Wind nicht ändern,
aber die Segel anders setzen.

Aristoteles

OLG Frankfurt a.M. 27.05.2009, 5 U 233/04 Bei außerordentlichen Kündigungen von Geschäftsführern ist der Wissensstand des zuständigen Gremiums für den Fristbeginn maßgeblich

Gemäß § 46 Nr.5 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung für die Abberufung des Geschäftsführers sowie für die Aufhebung des Anstellungsvertrags zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit bestimmt ist. Für den Beginn der Frist gemäß § 626 Abs.2 BGB zur außerordentlichen Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers kommt es dabei auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung befugten und bereiten Gremiums an

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