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Kündigung kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot - Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 15.11.2022 - 5 Ca 62/22

Wir haben für eine Mandantin ein Urteil vor dem Arbeitsgericht Hamburg erstritten, das für viele kleinere Unternehmen mit einer Anzahl von bis zu 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Bedeutung sein dürfte. Das Unternehmen hatte einem Arbeitnehmer gekündigt. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass die Kündigung gegen das sog. Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB verstoßen habe.

Warum?

Der Arbeitnehmer hatte kurz vorher mitgeteilt, dass er krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei und keine Arbeitsleistung erbringen könne. Insbesondere meinte der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger gegenüber die Motive für die Kündigung offen zu legen.

Dem ist das Arbeitsgericht Hamburg nicht gefolgt: Der Arbeitgeber war berechtigt, ohne Nennung seiner Motive im Kleinbetrieb eine Kündigung auszusprechen. Für den Arbeitnehmer greift zudem auch keine Beweiserleichterung im Wege des sog. Anscheinsbeweises ein, weil die Kündigung in zeitlicher Nähe zu der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erfolgte (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 15.11.2022 - 5 Ca 62/22).

Für weitere Informationen senden Sie gern eine E-Mail an kroll@nkr-hamburg.de #DrNietschundKroll #arbeitsrecht

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