Streit um die Höhe - Abschlussgebühren bei Bausparverträgen
In verschiedenen Gerichtsurteilen haben die Gerichte in diesem Jahr zugunsten der Bausparkassen entschieden, soweit in den jeweiligen Fällen die Höhe der jeweils fälligen Abschlussgebühr angegriffen worden war.
Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses "Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht" der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf verschiedene Urteile, u. a. der Landgerichte (LG) Hamburg, Heilbronn und Dortmund.
Im Übrigen, so Kroll, habe das LG Hamburg auch unter Verweis auf ein Urteil des LG Heilbronn vom 12. 3. 2009, Az. 6 O 341/08, festgestellt, dass der Eintritt in die Bausparergemeinschaft bereits mit dem Vertragsschluss in diesem Moment den Anspruch des Bausparers begründe, für den Fall künftigen vertragsgemäßen Verhaltens bei Zuteilungsreife einen Kredit in bestimmter Höhe zu einem bestimmten Zinssatz zu erhalten. Diese Planungssicherheit und Zinssicherung durch Aufnahme in die Bausparergemeinschaft stelle eine unmittelbare Gegenleistung für die Abschlussgebühr dar.
In dem Verfahren vor dem LG Heilbronn hatte bereits die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG hinsichtlich ihrer Abschlussgebühren obsiegt. Auch in einem weiteren Verfahren in diesem Jahr und zwar vor dem LG Dortmund (Az.: 8 O 319/08) war eine Bausparkasse insoweit erfolgreich, so Kroll, in diesem Falle die LBS West AG.
Kroll empfiehlt daher, diese Urteile zu beachten und in Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.
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