BGH 16.03.2009, II ZR 280/07 Aufsichtsräte können nach Insolvenzreife wegen unterlassener Hinweise auf Insolvenzantragspflicht haften
Stellen Aufsichtsräte einer AG fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, haben sie darauf hinzuwirken, dass der jeweilige Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt ein Aufsichtsrat hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein